- Für alle Wettverträge zwischen der com-bet.com wettgesellschaft mbh und dem Wettkunden gelten
die nachstehenden Wettbestimmungen, die der Wettkunde
spätestens mit Vertragsabschluss anerkennt. Auf die Wettbestimmungen
wird darüber hinaus durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Wettschein hingewiesen.
- An jeder Wette sind einerseits der Buchmacher
und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt
gewettet werden kann, wird vom Buchmacher bestimmt.
- Der Buchmacher hat die vorliegenden Wettbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des
anwendbaren Landesgesetzes (OÖ Wettgesetz 2015) kundgemacht und
sind diese für jedermann
einsehbar.
- Der Wettkunde bestätigt
- dass er mindestens 18 Jahre alt ist. Er ist verpflichtet, auf Verlangen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzulegen, der den Anforderungen entspricht.
- vom Ausgang des
der jeweiligen Wette zugrunde liegenden Ereignisses vor Vertragsabschluss keine Kenntnis zu haben,
sowie
- dass die
Mittel, mit denen er seinen
Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und ihm zu seiner freien Verfügung stehen.
- dass er bei Wettgewinnen von 2.000 Euro und mehr einer
Identifikationspflicht zwingend nachkommen muss.
- Zugangskontrolle – Jugend- und Wettkundenschutz
Gemäß Oö. Wettgesetz § 7
darf nur volljährigen Personen die Teilnahme an einer Wette
ermöglicht werden. Da aber Wettannahmestellen wiederum nur an frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglichen Orten betrieben werden dürfen, wird für Wettannahmestellen, die frei zugänglich sind, Folgendes
gewährleistet:
- Alterskontrolle durch Ausweiskontrolle von Mitarbeitern an der Wettannahmestelle
- Nach zweifelsfreier Feststellung der Volljährigkeit Freigabe des Wett-Terminals durch Fernsteuerung oder durch Freigabebon
- Wettterminal ist ohne dieser
technischen Einrichtungen unbespielbar – KEINE Wettabgabe
- Einsatzlimits
Mindesteinsatz ist ein (1) Euro,
Maximaleinsatz pro Wettabschluss sind siebzig (70) Euro.
- Auszahlung von Wettgewinnen
Um zu gewährleisten, dass auch im Fall von
Wettgewinnen keine unberechtigten Personen Zugang zu Auszahlungen erhalten, gilt Folgendes:
- Auszahlung eines Wettgewinnes nur mit Wettticket UND „Guthaben-Auszahlung-Bon“
- Ausdruck des Auszahlungs-Bons nur durch vorheriger Freischaltung oder
persönlichem Freigabebon
- Der Buchmacher ist jederzeit berechtigt, die Annahme
von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern,
die Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der
Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluss vorzunehmen. Auch liegt es in seinem freien Ermessen, Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.
- Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettanbots zustande.
Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind
die Aufzeichnungen des Buchmachers maßgebend. Im Falle der Ausfolgung
eines Wettscheines akzeptiert der Wettkunde mit der unbeanstandeten
Entgegennahme dieses Wettscheines dessen Richtigkeit. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Eine
etwaige Berichtigung des Wettscheins muss in den Aufzeichnungen des Buchmachers durchgeführt werden.
Der Buchmacher ist berechtigt von sich aus – und zwar auch ohne
dass die Voraussetzungen des
§ 871 ABGB vorliegen - Schreib-, Rechen- oder
Quotenfehler jederzeit – auch nach Vertragsabschluss – zu berichtigen. Das Recht des Buchmachers auf Anfechtung des
Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.
Sollte
sich nach Wettvertragsabschluss herausstellen, dass der Inhalt des Wettvertrages – aus welchem Grund
auch immer – weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist
die Wette ungültig und der Wetteinsatz zurück zu
bezahlen.
- Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach
Abschluss des Wettvertrages ist ausgeschlossen.
- Den Buchmacher trifft für jedweden Verlust oder Beschädigung (Zerstörung) des Wettscheines keine
wie immer geartete Haftung oder Zahlungsverpflichtung. Ihn trifft auch keine Verpflichtung, die
Berechtigung des Wettscheininhabers zu überprüfen.
Eine Sperre von Gewinnen für abhanden gekommene Wettscheine
ist nicht möglich.
- Werden Wettscheine nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem auf die Beendigung des letzten Wettereignisses folgenden Tag vorgelegt, so erlischt der
Anspruch des Wettkunden auf Auszahlung, dies selbst dann,
wenn den Wetter kein Verschulden am Fristablauf trifft.
Der Buchmacher
kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45
Tage nach der Vorlage
des Wettscheines vorbehalten.
Der Buchmacher
ist berechtigt, im Zuge der Auszahlung an den Wettkunden, von diesem einen gültigen Lichtbildausweis zu verlangen. Ab einem Betrag von 2.000,- Euro ist eine
Ausweispflicht zwingend erforderlich .
- Dem Wettkunden ist es nicht gestattet, allfällige Forderungen gegen den Buchmacher aus
Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder
darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen
Forderungen gegen Forderungen des Buchmachers aufzurechnen.
- Mangels anders lautender zwingend zur Anwendung
kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für alle Streitigkeiten aus dem
Wettvertrag das sachlich zuständige Gericht in Linz zuständig. Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht.
- In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich
als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, dass
der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
- Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B vertauschtes Heimrecht, außer
die Heimmannschaft übt – aus welchen Gründen auch
immer – ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus).
- Wenn der Wettabschluss nach dem
tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den
Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten,
die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich auch
noch nach dem Beginn des Wettereignisses angeboten werden, wie etwa zum Beispiel Hunderennen,
Langzeitwetten und Livewetten. Die vom Buchmacher bestimmte Zeit
des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
- Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn,
daß
ca) zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der
innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt, oder
cb) das
Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften, Olympiade, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.
- Wenn das Wettereignis abgebrochen wird,
ohne dass unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen
„am grünen Tisch“) bleiben daher unberücksichtigt.
- Wenn ein Tennisspiel durch w.o. beendet wird.
- Findet ein Wettereignis entgegen unserem Wettprogramm zu einem früheren
Zeitpunkt statt, so gelten Wetten auf dieses
Ereignis sofern diese vor dem tatsächlichen Ereignisbeginn abgegeben wurden.
- In einer Wette darf ein und dasselbe Wettereignis
nur einmal vorkommen. Kommt ein Wettereignis in einer Wette öfter
als einmal vor, ist die gesamte Wette ungültig und der Wetteinsatz ist zurückzubezahlen. Dies gilt allerdings nicht für
jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich in dieser Weise angeboten werden.
- Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten insbesondere folgende Regelungen:
- Maßgeblich sind die unmittelbar nach
Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, soferne diese im
unmittelbaren Anschluss an das Wettereignis stattfindet).
Spätere
Änderungen des Klassements egal aus welchen Gründen, haben
keinen Einfluss auf die
Gewinnauszahlung.
Im Falle
sportlicher Gesetzeswidrigkeiten behält sich die Gesellschaft das
Recht vor, die Gewinne
einzufrieren und nicht auszuzahlen.
- Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90 Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben
daher keinen Einfluss auf den Wettvertrag, außer
die Vertragsteile haben davon
Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen
des Buchmachers (z.B. Europacup – Aufstiegswette) vereinbart.
- Finden zwei oder mehrere Bewerbe
derselben Art (z.B. zwei
Riesenslaloms) an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das
erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Bei „toten Rennen“ (2 oder mehrere Gleichplatzierte)
werden die Auszahlungen entsprechend geteilt. Als Berechnungsgrundlage wird der jeweilige Reingewinn herangezogen.
- Findet das Wettereignis nach Maßgabe der
vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem
Ereignis nicht an, so
bleibt der Wettvertrag aufrecht („play or pay“); dies
bedeutet, dass eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf
eine nicht teilnehmende Mannschaft platzierte Wette als für
den Kunden verloren gilt.
- Werden mehrere Wettereignisse kombiniert („Kombinationswette“) gilt folgendes:
- Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus
sonstigen Gründen nicht statt, ohne dass ein Nachtrag
im Sinne des Punktes 12 c
erfolgt bzw. ohne dass
eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt,
so wird (werden) diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch
für durch w.o. beendete Tennisspiele.
- Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt,
ohne dass ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt,
bzw. ohne, dass eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, dann wird der Wettvertrag
rückwirkend aufgehoben und ist der Wetteinsatz
zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch
w.o. beendete Tennisspiele.
- Erfolgt der Vertragsabschluss erst nach dem
Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt für
diese Ereignisse die Quote 1,0; das gilt nicht für die im Punkt 12 b, 2.
Satz angeführte Wetten. Erfolgt der Wettabschluss erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt
Punkt 12 b sinngemäß.
- Superbonus
Der Superbonus wird aus freien
Stücken und ohne
Berechtigung auf Dauerhaftigkeit
ausgegeben und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.
Die Auszahlung des Superbonus steht im freien Ermessen des Buchmachers.
Es besteht somit in keinem Fall ein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf Auszahlung des Bonus.
Besondere Bestimmungen (OÖ Wettgesetz 2015)
- Die Tätigkeit als Wettunternehmen in einer Wettannahmestelle darf nur mit Bewilligung der
Landesregierung ausgeübt werden (OÖ Wettgesetz § 3 Bewilligungspflicht Absatz 1)
- Laut § 7 OÖ
Wettgesetz – Jugend- und Wettkundenschutz Absatz 1 ist nur
volljährigen Personen die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Der Wettkunde ist verpflichtet, seine Volljährigkeit im Zweifelsfall durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. Der Wetteinsatz pro Wette ist mit einem Maximaleinsatz von 70 Euro beschränkt.
- Verbotene Wetten (OÖ Wettgesetz § 9)
Wettunternehmen dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:
- die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen, oder
- die nach
allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzt, oder
- durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder
einer Behinderung herabgesetzt werden.
- Verantwortung beim Wetten - Wettkundenschutz (OÖ Wettgesetz § 7 Abs 7ff)
Sportwetten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, Wetten dienen der Unterhaltung und sollten
daher immer als Spiel betrachtet werden.
Jeder Wettkunde hat die Möglichkeit, sich selbst sperren
zu lassen (Selbstsperre). Diese Sperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Wettunternehmen. Die Dauer bestimmt der Kunde und beträgt mindestens drei Monate.
Der Buchmacher kann Personen ohne Angabe von Gründen von
der Wettabgabe ausschließen (Fremdsperre ). Die Dauer der Fremdsperre kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Die konkrete Sperrdauer ist jedenfalls einzeln zu prüfen
und durch den Wettanbieter festzusetzen.
Damit das Spiel ein Spiel bleibt
und nicht zu Abhängigkeiten führt, empfehlen wir, folgende Grundsätze zu
beherzigen:
- Machen Sie
sich bewusst, dass das Spiel Ihrer Unterhaltung dient und
keine gesicherte Einkommensquelle darstellt.
- Setzen Sie
sich ein Limit für die
Anzahl Ihrer Wetten und
die Höhe Ihrer Einsätze
in dem Umfang, dass ein
Verlust Ihre wirtschaftliche Situation nicht beeinflussen kann.
- Bleiben Sie
Ihren betragsmäßigen und zeitlichen Limits sowohl im Falle von
Verlusten als auch von Gewinnen treu.
- Setzen Sie
nie Geld ein, dass Sie
für den Lebensunterhalt und
die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für sich und Ihre Familie
benötigen.
- Nehmen Sie keine Kredite auf und leihen
Sie sich nicht anderweitig
Geld um Wetten oder anderweitige Online Spiele durchzuführen.
- Spielen und wetten Sie nicht, wenn Sie unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss stehen.
- Vernachlässigen Sie
nicht Ihr soziales Umfeld, und nehmen Sie Reaktionen
von Ihrem/r Partner/in, Familienmitgliedern, Freunden und Arbeitskollegen ernst.
- Sie haben
jederzeit die Möglichkeit, sich sperren zu lassen, auf Zeit
oder auch durch Deaktivierung Ihres Freigabebons gänzlich.
Seien Sie ehrlich zu sich selbst. Sollte Ihnen das
Befolgen der vorstehenden Schwierigkeiten bereiten, so regen
wir an, dass Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
Es gibt viele unabhängige Organisationen, die spielsüchtigen Menschen Hilfe anbieten.
Adressen von regionalen Beratungs- bzw.
Therapieeinrichtungen
- Betreuungszentrum Linz (Einrichtung des Grünen Kreises) Sandgasse
11 4020 Linz www.gruenerkreis.at
- Landesnervenklinik Wagner-Jauregg Ambulanz für Spielsucht
Wagner-Jauregg-Weg 15, 4020 Linz
- Spielsuchtberatung der Schuldnerhilfe OÖ Stockhofstrasse 9/4, 4020
Linz
- Institut Suchtprävention Pro Mente OÖ Hirschgasse 44, 4020 Linz
www.praevention.at
Linz, 29. Februar 2016
Die
vorliegenden Wettbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
com-bet.com wettgesellschaft mbH Denkstraße 50
4030
Linz