- Für alle Wettverträge
gelten die nachstehenden Wettbestimmungen, die der Wettkunde spätestens mit Vertragsabschluß anerkennt. Auf die allgemeinen
Wettbestimmungen wird darüber hinaus durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Wettschein hingewiesen.
- An jeder Wette sind einerseits der Buchmacher
und andererseits der Wettkunde als Vertragsparteien beteiligt. Für Kinder
und Jugendliche gilt ein absolutes Wettverbot. Das Wettereignis, auf dessen Eintritt gewettet werden kann, wird vom Buchmacher bestimmt.
- Der Buchmacher hat die vorliegenden Wettbestimmungen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Landesgesetzes kundgemacht und sind diese für jedermann einsehbar.
- Der Wettkunde erklärt
- daß er mindestens 18 Jahre alt ist. Im Zweifelsfall ist der Buchmacher berechtigt eine Ausweisleistung zu
verlangen.
b) . vom Ausgang des der jeweiligen Wette zugrunde liegenden Ereignisses vor Vertragsabschluß keine Kenntnis zu haben, sowie
c) daß- die Mittel, mit denen er seinen Wetteinsatz bestreitet, aus keiner gesetzlich unerlaubten Handlung stammen und
ihm zu seiner freien Verfügung stehen.
- Der Buchmacher ist jederzeit berechtigt, die Annahme von Wettangeboten ohne Angabe von Gründen zu verweigern, die
Höhe der Wetteinsätze vor Annahme der Wetten zu begrenzen und/oder Quotenänderungen vor Wettabschluß vorzunehmen. Auch liegt es in
seinem freien Ermessen,
Quoten und Auszahlungslimits für den Wettkunden verbindlich festzulegen.
- Der Wettvertrag kommt durch Annahme eines Wettanbots zustande.
Für die Auslegung des Vertragsinhaltes sind die Aufzeichnungen des Buchmachers maßgebend. Im Falle
der Ausfolgung eines Wettscheines akzeptiert der Wettkunde mit der unbeanstandeten Entgegennahme dieses Wettscheines
dessen Richtigkeit. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Eine etwaige Berichtigung des Wettscheins muss in den Aufzeichnungen
des Buchmachers durchgeführt werden.
Der Buchmacher ist berechtigt von sich aus - und zwar auch ohne daß die Voraussetzungen des
§ 871 ABGB vorliegen - Schreib-, Rechen- oder Quotenfehler jederzeit - auch nach Vertragsabschluß - zu berichtigen.
Das Recht des Buchmachers auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.
Sollte sich nach Wettvertragsabschluß herausstellen, daß der
Inhalt des Wettvertrages - aus welchem Grund auch immer - weder bestimmt noch bestimmbar ist, ist die Wette ungültig und der Wetteinsatzzurück zu bezahlen.
- Ein einseitiges Rücktrittsrecht des Wettkunden nach Abschluß des Wettvertrages ist ausgeschlossen.
- Hat der Buchmacher einen Wettschein ausgefolgt, so erfolgt die Auszahlung des Wettgewinnes an den Überbringer ausnahmslos gegen Rückgabe
des Original Wettscheines. Den Buchmacher trifft für jedweden Verlust oder Beschädigung (Zerstörung)
des Wettscheines keine wie immer geartete Haftung oder Zahlungsverpflichtung. Ihn
trifft auch keine Verpflichtung, die Berechtigung des Wettscheininhabers zu überprüfen.
·
Eine Sperre von Gewinnen für abhanden gekommene Wettscheine ist nicht möglich.
- Werden Wettscheine nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem auf die Beendigung des letzten Wettereignisses folgenden Tag vorgelegt, so erlischt der Anspruch des Wettkunden auf Auszahlung, dies selbst dann, wenn den Wetter
kein Verschulden am Fristablauf trifft.
Der Buchmacher kann sich die Auszahlung des Wettgewinnes bis 45 Tage nach der Vorlage des Wettscheines vorbehalten.
Der Buchmacher ist berechtigt, im Zuge der Auszahlung an den Wettkunden, von diesem einen gültigen Lichtbildausweis zu verlangen.
- Dem Wettkunden ist es nicht gestattet,
allfällige Forderungen gegen den Buchmacher aus Wettverträgen entgeltlich oder unentgeltlich abzutreten, zu verpfänden oder
darüber in sonstiger Weise rechtsgeschäftlich zu verfügen oder mit derartigen Forderungen gegen Förderungen des
Buchmachers aufzurechnen.
- Mangels anders lautender zwingend zur Anwendung kommender Zuständigkeitsbestimmungen ist für alle Streitigkeiten aus dem Wettvertrag das sachlich zuständige Gericht in Linz zuständig.
Es gilt ausschließlich österreichisches
Recht.
- In nachstehenden Fällen ist die Wette ungültig bzw. gilt der Wettvertrag nachträglich als einvernehmlich aufgehoben und zwar mit der Rechtsfolge, daß der Wetteinsatz an den Wettkunden zurückzubezahlen ist:
- Wenn das Wettereignis nicht wie im Quotenblatt angegeben stattfindet (z.B vertauschtes Heimrecht, außer die Heimmannschaft übt - aus welchen
Gründen auch immer- ihr Heimrecht auf einer fremden Sportanlage aus).
- Wenn der Wettabschluß nach dem tatsächlichen Beginn des der Wette zugrundeliegenden Wettereignisses bzw. nicht entsprechend den Wettbestimmungen stattfindet. Dies gilt allerdings nicht für jene
Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich auch noch nach dem Beginn des Wettereignisses angeboten werden, wie etwa zum Beispiel Hunderennen, Langzeitwetten und Livewetten.
Die vom Buchmacher bestimmte Zeit des Wettvertragsabschlusses ist für den Wettkunden verbindlich.
- Wenn ein Wettereignis abgesagt wird oder nicht stattfindet, es sei denn, daß
ca) zum Zeitpunkt der Absage bereits ein Ersatztermin für dieses Wettereignis feststeht, der innerhalb der folgenden zwei Kalendertage, gerechnet vom ursprünglich vorgesehen Beginn des Wettereignisses liegt,
oder ·
cb) das Wettereignis im Rahmen einer sportlichen Turnierveranstaltung (z.B. Welt-, Europa- oder Staatsmeisterschaften,
Olympiade, Tennisturnier etc.) nachgetragen wird.
- Wenn das Wettereignis abgebrochen wird, ohne
daß unmittelbar nach dem Abbruch eine offizielle Wertung erfolgt. Nachträgliche
Änderungen des Klassements (z.B. Entscheidungen „am grünen Tisch") bleiben daher unberücksichtigt.
- Wenn ein Tennisspiel durch
w.o. beendet wird.
- Findet ein Wettereignis entgegen unserem
Wettprogramm zu einem früheren Zeitpunkt statt, so gelten Wetten auf dieses
Ereignis sofern diese vor dem tatsächlichen Ereignisbeginn abgegeben wurden.
- In einer Wette darf ein und dasselbe Wettereignis nur einmal
vorkommen. Kommt ein Wettereignis in einer Wette öfter als einmal vor, ist die gesamte Wette ungültig und der Wetteinsatz ist zurückzubezahlen. Dies gilt allerdings nicht für jene Wetten, die aufgrund ihrer Art vom Buchmacher ausdrücklich in dieser Weise angeboten werden.
- Für die Beurteilung des Wettausgangs gelten
insbesondere folgende Regelungen:
- Maßgeblich sind die unmittelbar nach Beendigung des Wettereignisses bekanntgegebenen Ergebnisse (z.B. Siegerehrung, soferne diese im unmittelbaren Anschluß an
das Wettereignis stattfindet).
Spätere Änderungen des Klassements egal aus welchen Gründen, haben keinen Einfluss auf die
Gewinnauszahlung.
Im Falle sportlicher Gesetzeswidrigkeiten behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die
Gewinne einzufrieren und nicht auszuzahlen.
- Bei Fußballspielen ist das Ergebnis nach 90
Minuten (reguläre Spielzeit), bei Eishockeyspielen nach 60 Minuten (reguläre Spielzeit) maßgebend. Etwaige Verlängerungen oder Elfmeterschießen usw. haben daher keinen Einfluß auf den Wettvertrag,
außer die Vertragsteile haben davon Abweichendes durch Vermerk in den Aufzeichnungen des Buchmachers (z.B. Europacup -
Aufstiegswette) vereinbart.
- Finden zwei oder mehrere Bewerbe der selben Art
(z.B. zwei Riesenslaloms)
an einem Ort statt, so gelten alle Wetten, die vor Beginn des ersten Ereignisses abgeschlossen wurden, nur für das erste Ereignis, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Bei „toten Rennen" (2 oder mehrere
Gleichplazierte) werden die Auszahlungen entsprechend geteilt. Als Berechnungsgrundlage wird der jeweilige Reingewinn herangezogen.
- Findet das Wettereignis nach Maßgabe der
vorliegenden Allgemeinen Wettbestimmungen statt und tritt ein Teilnehmer oder eine Mannschaft zu diesem Ereignis nicht an,
so bleibt der Wettvertrag aufrecht (,,play or pay"); dies bedeutet, daß eine auf einen Nichtteilnehmer oder auf eine nicht teilnehmende Mannschaft plazierte Wette als für den Kunden verloren gilt.
- Werden mehrere Wettereignisse kombiniert (,,Kombinationswette") gilt folgendes:
- Werden ein oder mehrere Ereignisse abgesagt, abgebrochen
oder finden sie aus sonstigen Gründen nicht statt, ohne daß ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt bzw. ohne daß eine
offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d erfolgt, so wird (werden)
diese(s) Wettereignis(se) mit der Quote 1,00 gewertet; das gilt auch für durch w.o.
beendete Tennisspiele.
- Werden alle Wettereignisse abgesagt, abgebrochen oder finden sie aus sonstigen
Gründen nicht statt, ohne daß ein Nachtrag im Sinne des Punktes 12 c erfolgt, bzw. ohne, daß eine offizielle Wertung im Sinne des Punktes 12 d
erfolgt, dann wird der Wettvertrag rückwirkend aufgehoben und ist der
Wetteinsatz zurückzuzahlen. Das gilt auch für durch w.o. beendete Tennisspiele.
- Erfolgt der Vertragsabschluß erst nach dem
Beginn eines oder mehrerer Ereignisse, gilt
für diese Ereignisse die Quote 1,0; das gilt nicht für die im Punkt 12 b, 2. Satz angeführte
Wetten. Erfolgt der Wettabschluß erst nach dem Beginn aller Ereignisse, dann gilt Punkt 12 b sinngemäß.
- Superbonus
Der Superbonus wird aus freien Stücken und ohne Berechtigung auf Dauerhaftigkeit ausgegeben und kann. jederzeit
ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Auszahlung des Superbonus steht im freien
Ermessen des Buchmacher.s
Es besteht somit in keinem Fall ein wie immer gearteter Rechtsanspruch auf
Auszahlung des Bonus.
- Verbotene Wetten und Preisvereinbarungen (gemäß§ 1O OÖ. Spielapp.- u. Wettgesetz)
- Verboten ist der
gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten
- ohne Bewilligung gemäß § 7 oder
- mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder
- auf Ereignisse, die auf die Tötung oder Verletzung
von Menschen oder
- auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichen
Empfinden die
- Menschenwürde gröblich verletzen, oder
auf
Ereignisse, durch die Menschen auf Grund ihres Geschlechts, ihrer
5. Rasse, ihrer Hautfarbe,
ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung herabgesetzt
werden.
- Verboten ist weiters der gewerbsmäßige Abschluss oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Preisvereinbarungen über Ereignisse, die zum Zeitpunkt
der Preisvereinbarung bereits stattgefunden haben, wie voraufgezeichnete oder virtuelle Sport- oder sonstige
Ereignisse.
Die vorliegenden Wettbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft, wodurch alle bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit
verlieren.